2. Der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten für das Steuerjahr 2016 (Stichtag 31.12.2016) ist unstrittig in der Schweiz bzw. im Kanton Bern (EG C.________). Dementsprechend haben die Rekurrenten ihre Steuererklärung 2016 auch eingereicht (vgl. Akten der Steuerverwaltung, pag. 12-2). Strittig ist der Zuzugszeitpunkt im Jahr 2016 (1.8.2016 oder 1.11.2016) bzw. in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern der Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht (unterjährige Steuerperiode) der Rekurrenten im Kanton Bern (EG C.________).