Ferner werde regelmässig davon ausgegangen, dass der Ferienbezug nach Beendigung eines Einsatzes von der Schweiz aus erfolge. Über die genaue Rückkehr sei zwar nichts bekannt. Aufgrund der eingereichten Lohnausweise der Rekurrentin, die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2016 und vom 1. August bis 31. Dezember 2016 ausgestellt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Einsatz in D.________ (E.________) spätestens Ende Juli 2016 geendet habe. Auch weitere Umstände wiesen auf eine Niederlassungsabsicht in Bern hin (z.B. Anmeldung des Sohnes per 29.8.2016 an der International School of Berne in Gümligen, Ernennung der Rekurrentin zur G._