Daher sei es unerheblich, ob und wie lange sich die Rekurrenten in der Ostschweiz aufgehalten hätten, wo die Rekurrentin zusammen mit ihrer Mutter ein Haus besitze. Ferner sei unter Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, die Rekurrenten hätten nach der Rückkehr aus dem Ausland per 1. August 2016 Aufenthalt und Niederlassungsabsichten in der Schweiz gehabt. Auch bestehe hinsichtlich im Ausland stationierter Schweizer Diplomaten die Grundhaltung, dass die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz mit dem Datum der Rückkehr bestehe. Ferner werde regelmässig davon ausgegangen, dass der Ferienbezug nach Beendigung eines Einsatzes von der Schweiz aus erfolge.