C. Am 10. März 2023 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei unstreitig, dass die Rekurrenten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz per 31. Dezember 2016 in C.________ gehabt hätten. Folglich sei der Kanton Bern als Zuzugskanton im nationalen Verhältnis für die Besteuerung während der gesamten Dauer der Steuerpflicht zuständig. Daher sei es unerheblich, ob und wie lange sich die Rekurrenten in der Ostschweiz aufgehalten hätten, wo die Rekurrentin zusammen mit ihrer Mutter ein Haus besitze.