B. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 8. Januar 2023, ergänzt mit Schreiben vom 29. Januar 2023, bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission), Rekurs erhoben und beantragen darin sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2016 erst ab dem 1. November 2016 im Kanton Bern befunden habe. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass sie ab dem 1. November 2016 in der EG C.________ gewohnt hätten.