Anders als die Steuerverwaltung gingen sie von einem Zuzugsdatum vom 1. November 2016 aus. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten sie festen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ genommen und beantragten deshalb, den Beginn der Steuerpflicht für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 auf den 1. November 2016 festzusetzen. Nach weiteren Untersuchungen wies die Steuerverwaltung die Einsprache der Rekurrenten mit Verweis auf ihre Schreiben vom 28. Mai 2020 und 28. Oktober 2022 mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 ab.