Mit Veranlagungsverfügung vom 20. August 2018 wurden sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für die Kantons- und Gemeindesteuern für einen Teil des Jahres (1.8.2016 bis 31.12.2016 bzw. für 153 Tage) veranlagt ("unterjährige Steuerpflicht"). Hierbei ging die Steuerverwaltung insbesondere davon aus, dass der Zuzug aus dem Ausland (E.________) am 1. August 2016 erfolgt war. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2018 erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 19. September 2018 Einsprache. Anders als die Steuerverwaltung gingen sie von einem Zuzugsdatum vom 1. November 2016 aus.