100 23 21 200 23 7 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20.6.2024 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 18. Juni 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichterin Glauser und der Fachrich- ter Junod sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die Ehegatten A.________ (Rekurrent; geb. ________) und B.________ (Rekurrentin; geb. ________; zusammen Rekurrenten) sind beide als Diplomaten bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft angestellt und haben einen gemeinsamen Sohn (geb. ________). Bis im Sommer 2016 waren die Rekurrenten für das Eidgenössische Departement für auswärtige An- gelegenheiten (EDA) in D.________ (E.________) tätig. Für das Steuerjahr 2016 haben sie im Kanton Bern eine Steuererklärung eingereicht. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. Au- gust 2018 wurden sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuer- verwaltung), für die Kantons- und Gemeindesteuern für einen Teil des Jahres (1.8.2016 bis 31.12.2016 bzw. für 153 Tage) veranlagt ("unterjährige Steuerpflicht"). Hierbei ging die Steuer- verwaltung insbesondere davon aus, dass der Zuzug aus dem Ausland (E.________) am 1. August 2016 erfolgt war. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2018 erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 19. September 2018 Einsprache. Anders als die Steuerver- waltung gingen sie von einem Zuzugsdatum vom 1. November 2016 aus. Erst ab diesem Zeit- punkt hätten sie festen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ genommen und beantragten deshalb, den Beginn der Steuerpflicht für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 auf den 1. November 2016 festzusetzen. Nach weiteren Untersuchungen wies die Steuerver- waltung die Einsprache der Rekurrenten mit Verweis auf ihre Schreiben vom 28. Mai 2020 und 28. Oktober 2022 mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 ab. B. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 8. Januar 2023, ergänzt mit Schreiben vom 29. Januar 2023, bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission), Rekurs erhoben und beantragen darin sinngemäss, der Einspra- cheentscheid vom 30. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2016 erst ab dem 1. November 2016 im Kanton Bern befunden habe. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass sie ab dem 1. Novem- ber 2016 in der EG C.________ gewohnt hätten. Nachdem sie bis im Sommer 2016 für das EDA in D.________ (E.________) gearbeitet hätten, hätten sie sich in den Wochen danach und im Hinblick auf die unklaren beruflichen Perspektiven an verschiedenen Orten und nicht haupt- sächlich oder bereits mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Bern aufgehalten. Da sie sich in der Zeit zwischen der Abreise aus dem E.________ und der Wohnsitznahme in C.________ im November 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland aufge- halten hätten, seien sie in dieser Zeit ohne (gemeinsamen) festen Wohnsitz gewesen. Der Re- kurrent habe vom 19. September bis 29. Oktober 2016 einen Temporäreinsatz für das EDA in F.________ geleistet und am 1. November 2016 seine Stelle beim EDA in Bern angetreten. Die Rekurrentin habe ihre Arbeit beim EDA in Bern am 1. Dezember 2016 aufgenommen. -2- Ferner sei es gewiss so, dass die Steuerverwaltung beweisen müsse, dass ein bestimmter Wohnsitz gegeben sei, der die Steuerpflicht begründe. C. Am 10. März 2023 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei un- streitig, dass die Rekurrenten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz per 31. Dezember 2016 in C.________ gehabt hätten. Folglich sei der Kanton Bern als Zuzugskanton im nationalen Ver- hältnis für die Besteuerung während der gesamten Dauer der Steuerpflicht zuständig. Daher sei es unerheblich, ob und wie lange sich die Rekurrenten in der Ostschweiz aufgehalten hätten, wo die Rekurrentin zusammen mit ihrer Mutter ein Haus besitze. Ferner sei unter Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, die Rekurrenten hätten nach der Rückkehr aus dem Ausland per 1. August 2016 Aufenthalt und Niederlassungsabsichten in der Schweiz ge- habt. Auch bestehe hinsichtlich im Ausland stationierter Schweizer Diplomaten die Grundhal- tung, dass die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz mit dem Datum der Rückkehr bestehe. Ferner werde regelmässig davon ausgegangen, dass der Ferienbezug nach Beendi- gung eines Einsatzes von der Schweiz aus erfolge. Über die genaue Rückkehr sei zwar nichts bekannt. Aufgrund der eingereichten Lohnausweise der Rekurrentin, die für die Zeit vom 1. Ja- nuar bis 31. Juli 2016 und vom 1. August bis 31. Dezember 2016 ausgestellt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Einsatz in D.________ (E.________) spätestens Ende Juli 2016 geendet habe. Auch weitere Umstände wiesen auf eine Niederlassungsabsicht in Bern hin (z.B. Anmeldung des Sohnes per 29.8.2016 an der International School of Berne in Gümligen, Er- nennung der Rekurrentin zur G.________ des EDA gemäss Pressemitteilung vom ________2016 sowie Kauf von Wohneigentum in C.________ mit Kaufvertrag vom 17.10.2016). D. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schreiben vom 25. März 2023 Gebrauch gemacht haben. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen näher eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskom- mission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfech- tung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Ein- gabe ist deshalb einzutreten. Ferner wird festgestellt, dass keine Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer vorliegt. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert nicht bestimmbar ist (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten für das Steuerjahr 2016 (Stichtag 31.12.2016) ist unstrittig in der Schweiz bzw. im Kanton Bern (EG C.________). Dementspre- chend haben die Rekurrenten ihre Steuererklärung 2016 auch eingereicht (vgl. Akten der Steu- erverwaltung, pag. 12-2). Strittig ist der Zuzugszeitpunkt im Jahr 2016 (1.8.2016 oder 1.11.2016) bzw. in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern der Beginn der unbeschränk- ten Steuerpflicht (unterjährige Steuerperiode) der Rekurrenten im Kanton Bern (EG C.________). 3. Auch im internationalen Verhältnis werden die Steuerpflichten regelmässig durch die nati- onale Gesetzgebung begründet. Einzig die Doppelbesteuerungsabkommen auferlegen der Ausschöpfung der Steuerhoheit, die einem Staat kraft seiner Souveränität zusteht, gewisse Schranken (VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 3.1, mit Hinweisen). Zwischen der Schweiz und dem E.________ besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Ab- kommen vom ________ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik E.________ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung; DBA- E.________; SR .________). Für die Anwendung des Abkommens waren die Rekurrenten für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung im E.________ gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA-E.________ weiterhin in der Schweiz ansässig und konnten die Vorteile des Entsendestaates (d.h. der Schweiz) beanspruchen (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1; Michael En- gelschalk in: DBA-Kommentar, 6. Aufl., 2015, N. 13b zu Art. 28 OECD-MA [Musterabkommen -4- der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung]). Somit waren die Rekur- renten als diplomatische Vertreter gemäss Art. 34 des Wiener Übereinkommens über diplomati- sche Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01) bzw. Art. 26 DBA-E.________ von den direkten Steuern des Empfangsstaates (d.h. E.________) grundsätzlich befreit. Aufgrund von Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) wurden sie in der Schweiz am Heimatort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die in Art. 3 Abs. 5 DBG vorgesehene Lösung gilt aber nur für die direkte Bundes- steuer, nicht aber für die (hier interessierenden) Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1). Die auf dem Völkerrecht beruhende persönli- che Steuerbefreiung für Diplomaten gilt zudem nur für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung. Bleiben sie danach beispielsweise weiterhin im Empfangsstaat, so werden sie dort grundsätz- lich unbeschränkt steuerpflichtig (Michael Engelschalk, a.a.O., N. 13b zu Art. 28 OECD-MA). 3.1 Die Rekurrenten haben ihren Auslandeinsatz im E.________ im Sommer 2016 aufgege- ben. Danach haben sie sich nach eigenen Angaben in den Monaten August bis Oktober 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Das DBA-E.________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuer- pflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht. Da die einschlägi- gen kantonalen Bestimmungen harmonisiert sind und soweit interessierend mit dem DBG über- einstimmen, kann insoweit auch auf Rechtsprechung und Literatur zum Bundessteuerrecht ab- gestellt werden (VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 3.1). 3.2 Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der Wohnsitzbegriff nach Art. 4 Abs. 2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkom- mentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraus- setzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merk- male vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). -5- 3.3 Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, son- dern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann bei- spielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbroche- ner Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmit- telpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bildet der Mittelpunkt der Lebens- interessen nur eines unter mehreren Vorrang-Kriterien (Peter Locher, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). 3.4 Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz, sobald zwischen der ver- weilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht. Diese Verknüpfung gründet auf der Absicht eines länger dauernden Verbleibens. Es wird dabei nicht die Absicht der Person vorausgesetzt, an diesem Ort auf Lebzeiten zu verweilen. Auch ein von vorherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 24 zu Art. 3 DBG). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühls- mässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille). Der steuerrechtliche -6- Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinter- legt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwoh- nung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten geson- dert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). 3.5 Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steu- erpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, so- bald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Be- ginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massge- bend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Aus- land nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuer- pflicht"; Kästli/Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 4 zu Art. 71 StG). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton -7- Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. De- zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steu- erperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Art. 105 Abs. 1 DBG enthält eine identische Regelung für die direkte Bundessteuer (Lissi/Dini, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesge- setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 4b StHG). 3.6 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeu- gung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Steuerbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachum- stands überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer Beweisnot ist aber nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen. Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (sog. Normentheorie; BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.3.1). 3.7 Was die interkantonale oder internationale Festlegung des direktsteuerlichen Lebensmit- telpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs- und Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug (aus einem anderen Kanton oder einem anderen Staat) handelt (BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.3.2). Im Fall des (angeblichen) Zuzugs einer natürli- chen Person aus einem anderen Kanton bzw. einem ausländischen Staat hat im Kanton oder in der Schweiz bis dahin grundsätzlich keine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Eine Beweis- lasterleichterung zugunsten der Steuerbehörde (wie beim [angeblichen] Wegzug), die sich -8- einzig deshalb rechtfertigen könnte, weil bislang ein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton bestanden hat, fehlt daher in der Regel. Folglich gelten die herkömmlichen An- forderungen an die Beweislastverteilung und das Beweismass. Meint die Steuerbehörde, es habe ein Zuzug stattgefunden, stellt dies eine steuerbegründende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist (BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.3.4). Bei Zuzügern sind denn auch inten- sivere Untersuchungen zwecks Nachweises des steuerrechtlichen Wohnsitzes erforderlich, während der Kanton Bern im Fall des Wegzugs von der Vermutung des Fortbestands des steu- errechtlichen Wohnsitzes profitieren kann (vgl. VGE ZH SB.2021.00088 vom 24.8.2022, E. 3.2). Obwohl die Mitwirkungspflicht nicht wie beim angeblichen Wegzug aus einer bisher bestehen- den Steuerpflicht hergeleitet werden kann, steht vorliegend eine unbeschränkte Steuerpflicht im Jahr 2016 im Kanton Bern aber grundsätzlich fest (Stichtag: 31.12.2016). Es stellt sich vorlie- gend nur die Frage, ab wann die unterjährige Steuerpflicht im Jahr 2016 begonnen hat, weshalb von den Rekurrenten zumindest eine Mitwirkung bzw. Substantiierung zur Klärung dieser Frage erwartet werden kann. 4. Vorliegend haben beide Rekurrenten ihren Auslandeinsatz im Rahmen ihrer Tätigkeit für das EDA in D.________ (E.________) im Sommer 2016 unstreitig beendet. Anschliessend ha- ben sie im Ausland unstreitig keinen neuen Wohnsitz begründet. Per 1. November 2016 (Rekur- rent) bzw. 1. Dezember 2016 (Rekurrentin) haben beide Rekurrenten offenbar eine (neue) Stel- le an der Zentrale in Bern angetreten. Dazwischen haben sich die Rekurrenten nach eigenen Angaben (ferienhalber) an verschiedenen Orten im Ausland und in der Schweiz aufgehalten, ohne jedoch einen (gemeinsamen) festen Wohnsitz zu begründen (vgl. Schreiben der Rekur- renten vom 29.1.2023 und 14.11.2018 [pag. 54]). Die Rekurrenten behaupten somit letztlich, sie hätten nach der Beendigung ihres Auslandeinsatzes weder im Ausland noch in der Schweiz (auch nicht in der Ostschweiz) einen (steuerrechtlichen) Wohnsitz begründet (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 29.1.2023). Auch im Steuerrecht gilt aber grundsätzlich, dass jedermann ei- nen Wohnsitz hat (Oesterhelt/Seiler, a.a.O., N. 45 zu Art. 3 DBG). Der Steuerverwaltung ist deshalb beizupflichten (vgl. Vernehmlassung vom 10.3.2023, S. 3), dass jedermann zwangsläu- fig ein Wohnsitz zugeordnet wird. Es soll sich niemand einer Rechtswirkung durch die Einrede entziehen können, er habe nirgends einen Wohnsitz (vgl. Eugen Bucher, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 24 ZGB). 4.1 Obwohl die Rekurrenten mehrmals von der Steuerverwaltung aufgefordert worden sind (pag. 52-51, 33 und 30), detailliert darzulegen, wo sie in den Monaten August, September und Oktober 2016 gewohnt, gelebt und gearbeitet haben, ist über den Zeitraum nach der Beendi- gung ihres Auslandeinsatzes wenig bekannt. Beispielsweise ist bezüglich ihrer Einreise bzw. Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2016 nur bekannt, dass dies im "Sommer 2016" war. Weiter ist -9- nach wie vor unklar, ab wann sich die Rekurrenten im Kanton Bern physisch aufgehalten ha- ben. Fest steht, dass dies ab November 2016 im Kanton Bern bzw. in der EG C.________ ge- wesen ist. Obgleich die Steuerverwaltung die Beweislast trägt, haben die Rekurrenten eine Mit- wirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts. Sie hätten zumindest aufzeigen und belegen können, wo sie sich nach der Beendigung des Auslandeinsatzes aufgehalten haben. Die Rekur- renten weisen ihrerseits primär auf die Beweislast der Steuerverwaltung hin (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 29.1.2023) und helfen nur wenig mit (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.7). Ins- besondere bleiben sie Antworten und Belege schuldig, welche die Steuerverwaltung mehrfach, mit Schreiben vom 21. November 2017 (pag. 30), 7. Februar 2018 (pag. 33) und insbesondere mit Schreiben vom 27. September 2018 (pag. 52), unmissverständlich eingefordert hat. Die ein- gereichte E-Mail des Attachés der Botschaft in D.________ (E.________, pag. 53), in welcher festgehalten wird, dass die Rekurrenten mit ihrem Sohn bis am 10. November 2016 in D.________ (E.________) angemeldet gewesen seien, hilft dabei nicht weiter. 4.2 Bei den Rekurrenten handelt es sich überdies um (versetzungspflichtige) Angestellte des EDA ("Diplomaten"; vgl. Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 20. September 2002 zur Bundesper- sonalverordnung, VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3). (Versetzungspflichtige) Angestellte des EDA können jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale (in Bern) versetzt werden (Art. 3 Bst. a i.V.m. Art. 132 Abs. 1 VBPV-EDA). Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt (grundsätzlich) vier Jahre (vgl. Art. 132 Abs. 3 VBPV-EDA). Die grundsätzliche Möglichkeit einer Versetzung ist integraler Bestandteil ihrer Arbeitsverträge. Spätestens nach drei Jahren auf demselben Posten bewerben sich regelmässig alle verset- zungspflichtigen Angestellten für eine neue Position im Folgejahr. Hierbei muss das EDA eine Gesamtsicht wahren und dafür sorgen, dass das gesamte Aussennetz und die Zentrale in Bern optimal mit Personal des EDA besetzt ist (vgl. Artikel "Geeignetes Personal am richtigen Ort im Interesse der Schweiz", Interview mit der Direktorin der EDA Direktion für Ressourcen, 11.1.2021, einsehbar unter , Rubriken "EDA / Aktuell / Newsüber- sicht / 2021 / Januar", abgerufen am 6.5.2024). Vorliegend haben die Rekurrenten gemäss Steuerregister vor dem Auslandeinsatz (bzw. den Auslandeinsätzen) bereits im Kanton Bern (EG Bern) gewohnt und sich dann deutlich länger als vier Jahre im Ausland aufgehalten. Dass sie ab Sommer 2016 einen weiteren Auslandeinsatz gehabt hätten, wird nicht geltend gemacht und ist soweit unbestritten. Dementsprechend ist davon auszugehen (sog. "tatsächliche oder natürliche Vermutung"; vgl. BGer 4A_183/2020 vom 6.5.2021, E. 4.1), dass beide Rekurrenten nach dem Auslandeinsatz in D.________ (E.________), ihren Einsatzort (erneut) an der Zentra- le in Bern gehabt haben und dort auch grundsätzlich physisch präsent gewesen sind. - 10 - 4.3 Beide Rekurrenten haben zudem für das ganze Jahr 2016 Lohn erhalten (vgl. Lohnausweise, pag. 24-15). Die öffentlich-rechtlichen (unbefristeten) Arbeitsverhältnisse des EDA als inländische Arbeitgeberin sind im Jahr 2016 somit bestehen geblieben, unabhän- gig davon, ob die Rekurrenten ihren Einsatzort im Ausland oder an der Zentrale in Bern gehabt haben. Mit der Rückkehr in die Schweiz (bzw. in den Kanton Bern) haben sie als Angestellte des EDA auch keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern lediglich ihren Einsatzort gewechselt. Es besteht daher auch bei einem Auslandeinsatz durchwegs eine berufliche Ver- wurzelung zur Schweiz bzw. zu Bern. Die Rekurrenten haben sodann je zwei Lohnausweise erhalten. Die Rekurrentin hat solche für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 (pag. 21) und vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 erhalten (pag. 19). Hierbei fällt auf, dass die Rekurrentin gemäss jeweiligem Zusatzblatt zum Lohnausweis für die ersten sieben Monate u.a. Gehaltsnebenleistungen für im Ausland eingesetzte Angestellte (u.a. "KKA [Kaufkraftausgleich] Ausland. pflichtig") bezogen hat (pag. 20), für die restlichen fünf Monate dagegen nicht (pag. 18). Sie aber u.a. (Grund-)Ausbildungskostenbeiträge für Kinder ("GAB extern Englisch") erhalten hat (extern bedeutet, dass das Kind nicht [an einer öffentlichen Schule] am Einsatzort, sondern – bspw. wie vorliegend – in eine [private] englischsprachige Schule geht). Die Lohnausweise zeigen somit auch, dass sich der Einsatzort der Rekurrentin nur für die ersten sieben Monate im Ausland befunden und das EDA die Rekurrentin nach Beendigung der offizi- ellen Entsendung in den E.________ als an der Zentrale in Bern tätig betrachtet hat. Das Glei- che gilt für den Rekurrenten. Dies, obwohl der erste Lohnausweis des Rekurrenten für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis ________ 2016 (pag. 16) und der zweite Lohnausweis für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 (pag. 15) ausgestellt und keine entsprechenden Zu- satzblätter eingereicht worden sind. Ein Indiz, dass das EDA auch den Rekurrenten nach Be- endigung des Auslandeinsatzes als primär an der Zentrale in Bern tätig betrachtet hat, stellt die Tatsache dar, dass er für die Dauer seines Temporäreinsatzes bzw. Aufenthalts in F.________ (19.9.-29.10.2016) "auf Bern entlöhnt" geblieben ist (vgl. Schreiben der EDA Direktion für Res- sourcen [betreffend Kosten] vom 13.9.2016, Beilage Nr. 4 zum Schreiben der Rekurrenten vom 29.1.2023). Als Temporäreinsätze gelten bloss vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes (vgl. Art. 70 VBPV-EDA). Die Leistungen des EDA nach der Beendi- gung des Auslandeinsatzes in D.________ (E.________) haben sich somit bei beiden Rekur- renten nach dem Einsatzort der Zentrale in Bern gerichtet. Dies wäre im Übrigen auch der Fall gewesen, wenn die Rekurrenten nach Beendigung des Auslandeinsatzes eine allfällige Auszeit (Sabbatical) bezogen hätten (vgl. Art. 51 Abs. 3 und 6 VBPV-EDA) und gilt auch für den Ferien- bezug. Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Rekurrenten nach Beendigung des Auslandeinsatzes in D.________ (E.________) ihre Tätigkeit wieder an der Zentrale in Bern aufgenommen haben bzw. es sich um in die Schweiz bzw. in den Kanton Bern zurückkeh- rende Angestellte des EDA handelt. Dabei ist unerheblich, dass die Rekurrentin offenbar - 11 - kurzfristig erfahren hat, dass sie nach Beendigung des Auslandeinsatzes in D.________ (E.________) nicht als Botschafterin in einem anderen Land eingesetzt wird und ihr konkreter nächster Einsatz(ort) noch unklar gewesen ist. Dies umso mehr als dies von den Rekurrenten nicht weiter ausgeführt oder belegt wird. Bezüglich dem Rekurrenten wird im Übrigen denn nicht einmal vorgebracht, dass sein nächster Einsatz (nach D.________ [E.________]) unklar gewe- sen ist. Auch aus diesen Gründen ist mit der Beendigung des Auslandeinsatzes für beide Re- kurrenten Bern wieder Einsatzort geworden. 4.4 Daran ändert im Weiteren nichts, dass sich die Rekurrenten gemäss Steuerverwaltung im Anschluss an den Auslandeinsatz (ferienhalber) rund zwei Wochen in Italien (31.7.-10.8.2016), eine Woche in Verbier/VS (ab 5.9.2016), sowie eine Woche in der K.________ und in L.________ (Oktober) aufgehalten haben sollen. Dies, weil kurze Auslandaufenthalte keinen Wohnsitz begründen können. Auch ändert daran nichts, dass die Rekurrentin zeitweise offenbar angeblich auch in der Ostschweiz gewohnt hat, wo sie ein Haus besitzt (vgl. Vernehmlassung vom 10.3.2023, S. 2 f.; vgl. Steuererklärung 2016, pag. 2). Interkantonal massgebend für die Steuerpflicht ist, wo die Rekurrentin bzw. die Rekurrenten am Ende des Steuerjahres 2016 (bzw. am 31.12.2016) ihren Wohnsitz gehabt hat bzw. haben. Letztlich können die Rekurrenten die verschiedenen Aufenthaltsorte der Rekurrentin (und des Sohnes) für die Zeit zwischen Au- gust und Ende Oktober 2016 denn auch nicht belegen (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 29.1.2023). Belegt ist einzig, dass der Rekurrent vom 19. September bis 29. Oktober 2016 ei- nen Temporäreinsatz in F.________ gehabt hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Doch auch dieser Tem- poräreinsatz ändert – wie bereits dargestellt – nichts daran, dass der Rekurrent seinen Einsatz- ort in der Schweiz gehabt hat. Da sich beide Rekurrenten ab 1. November 2016 ohnehin un- streitig im Kanton Bern (bzw. C.________) aufgehalten haben, manifestiert das Verhalten der Rekurrenten nach Beendigung des Auslandeinsatzes (kein weiterer Auslandeinsatz, Bezug von Ferien und Temporäreinsatz von der Zentrale in Bern aus) vielmehr die Absicht, dauerhaft am Einsatzort in Bern bzw. in der Nähe der Zentrale in Bern verbleiben zu wollen. Auch ein von vorherein bloss vorübergehender Einsatz bzw. Aufenthalt kann einen steuerrechtlichen Wohn- sitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist (z.B. bis zum nächsten Aus- landeinsatz) und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. 4.5 Die von der Steuerverwaltung erwähnte Medienmitteilung vom ________2016 (vgl. Vernehmlassung vom 10.3.2023, S. 4), woraus hervorgeht, dass der Bundesrat die Rekur- rentin zur G.________ des EDA in Bern ernannt hat, ist zudem als Indiz zu werten, dass die Rekurrentin bereits einige Zeit vorher Kenntnis über ihre neue Funktion per 1. Dezember 2016 mit Einsatzort Bern gehabt hat. Dies umso mehr als anzunehmen ist, dass diese Stelle im Rahmen eines geregelten Auswahlverfahrens öffentlich ausgeschrieben worden ist. Dies wie- - 12 - derum belegt, dass die Absicht, dauerhaft am Einsatzort in Bern bzw. in der Nähe ihres Ein- satzortes verbleiben zu wollen, auch aus diesem Grund bereits einige Zeit vor November 2016 bestanden hat. Das Gleiche gilt auch bezüglich des von der Steuerverwaltung erwähnten (öf- fentlich beurkundeten) Kaufvertrags für das Wohneigentum (Stockwerkeinheit) an der I.________-Strasse in C.________ vom 17. Oktober 2016. Dies schon nur deshalb, weil die Vertragsparteien dem Notar mit einer entsprechenden Vorlaufzeit alle notwendigen Unterlagen haben einreichen müssen, damit der Kaufvertrag notariell hat beurkundet werden können. Dem Grundstück-Informationssystem (GRUDIS) und dem darin abrufbaren Kaufvertrag vom 17. Ok- tober 2016 (S. 4) ist zudem zu entnehmen, dass der Kaufpreis CHF 1'640'000.-- betragen hat, wobei der Kaufpreis der Stockwerkeinheit gemäss Steuererklärung 2016 (pag. 8) mit CHF 1'100'000.-- fremdfinanziert worden ist (Hypotheken bei der J.________; ab 21.10.2016). Auch die Fremdfinanzierung bei einer Bank hat dabei wohl eine gewisse Vorlaufzeit erfordert, da davon auszugehen ist, dass u.a. Hypotheken-Offerten bei verschiedenen Finanzinstituten eingeholt worden sind und die Klärung der Finanzierung allgemein sicherlich gewisse Zeit in Anspruch genommen hat. 4.6 Entscheidender ist aber vielmehr, dass die Rekurrenten bis heute auch eine Antwort schuldig geblieben sind, wo sich ihr grundschulpflichtiger (..) Sohn in den Monaten August, Sep- tember und Oktober 2016 aufgehalten hat bzw. wo er die Schule besucht hat. Auch seine Auf- enthaltsorte können sie – wie bei der Rekurrentin – nicht nachweisen (vgl. Rekursschreiben vom 29.1.2023). Nicht zu vermuten ist, dass ihr Sohn in den drei Monaten bloss in den Ferien und zwischendurch in der Ostschweiz gewesen ist, ohne in die Schule zu gehen. Dies umso weniger als den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Rekurrenten den Sohn in dieser Zeit bewusst (z.B. aufgrund eines Sabbaticals) nicht in die Schule geschickt haben oder der Unter- richtsbesuch nicht möglich gewesen ist. Entsprechendes wird denn auch nicht vorgebracht von den Rekurrenten. Auch gibt es keine Anzeichen, dass die Rekurrenten den grundschulpflichti- gen Sohn in dieser Zeit zu Hause unterrichtet haben ("Homeschooling"). Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass ihr Sohn seit dem 29. August 2016 an der International School of Berne (IS- Berne) in Gümligen eingeschrieben gewesen ist (vgl. E-Mail der ISBerne vom 22.1.2018, pag. 32). Obwohl die ISBerne lediglich die Einschrei- bung (bzw. die damalige Absicht) bestätigt hat, dass der Sohn in ihre internationale Schule ge- hen will (nicht aber den Besuch), ist dies doch ein weiteres Indiz, dass die Rekurrenten die Ab- sicht gehabt haben, dauernd in der Nähe ihres Einsatzortes (Bern) zu verweilen. Dies umso mehr, als dem obgenannten Zusatzblatt des Lohnausweises der Rekurrentin zu entnehmen ist (vgl. E. 4.3 hiervor), dass das Kind nicht am Einsatzort, sondern in eine englischsprachige Schule gegangen ist. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten die Anmeldung aufgrund der unklaren beruflichen Perspektiven nur als eine Massnahme "für den Fall, dass" bezeichnen, da - 13 - die Plätze an der ISBerne beschränkt seien (vgl. Stellungnahme der Rekurrenten vom 25.3.2023). Auch ist der Steuerverwaltung beizupflichten, dass die Rekurrenten ihren Sohn wohl bereits vorgängig an der ISBerne angemeldet haben (Aufnahmeverfahren) und die Ein- schulung des Kindes an jenem Ort erfolgt, an dem die Familie beabsichtigt, auf Dauer zu ver- bleiben (Familienort). Auch ist in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung nicht denkbar, dass die Rekurrenten nicht (gemeinsam) im Grossraum Bern haben wohnhaft sein wollen, wenn sie ihren schulpflichtigen Sohn an der ISBerne angemeldet haben (vgl. Vernehmlassung vom 10.3.2023, S. 4). Erschwerend kommt hinzu, dass die Rekurrenten bezüglich des Aufenthalts ihres Sohnes nur ungenügend mitgewirkt und die von der Steuerverwaltung eingeforderten Ko- pien von Schulgeld-Rechnungen (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 27.9.2018, pag. 52) nicht eingereicht haben. 4.7 Überhaupt erscheint die Mitwirkung der Rekurrenten als rein defensiv und setzt sich in keiner – jedenfalls nicht in einer fundierten – Weise mit dem von der Steuerbehörde geltend gemachten und mit Indizien untermauerten inländischen Wohnsitz auseinander. Den Rekurren- ten ist trotz grundsätzlicher Beweislast der Steuerbehörden eine gewisse Mitwirkung zuzumuten (vgl. E. 3.7 und E. 4.1 hiervor). Dazu kann es aber nicht ausreichen, wenn lediglich dargetan wird, es liege kein Wohnsitz (weder in der Schweiz noch im Ausland) vor und die Beweislast liege bei den Steuerbehörden. Es wäre von den Rekurrenten insbesondere zu erwarten gewe- sen, dass sie nicht nur passiv defensiv abstreiten, sondern aktiv aufzeigen, wie und wo sie sich in den streitbetroffenen Monaten des Jahres 2016 aufgehalten haben (objektives äusseres Merkmal; vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.4.3). Es kann jedenfalls nicht davon ge- sprochen werden, sie hätten ernstlich und im gebotenen Ausmass zur Klärung der Sachlage beigetragen. Dazu wären sie aber aufgrund ihrer grundsätzlichen Steuerpflicht im Jahr 2016 und der aussergewöhnlichen Umstände indes gehalten gewesen (vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.4.6). Auch liegen keine Angaben vor, die nach der Beendigung des Ausland- aufenthalts auf einen sonstigen Wohnsitz hinweisen würden. Die Steuerverwaltung hat somit annehmen dürfen, der inländische Wohnsitz stehe nach Beendigung des Auslandaufenthalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits ab 1. August 2016 in C.________ (Kanton Bern) fest. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid pro 2016 vom 30. Dezem- ber 2022 nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). - 14 - Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.-- damit den unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Sind die Rekurrenten vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenentschä- digung gesprochen werden. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass keine Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2016 vorliegt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'200.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 15 - 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 16 -