Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1________ wird auf CHF 522'500.-- festgesetzt, gültig ab Steuerjahr 2020. 2. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.