-7- 5. Die übrigen Noten, die Raumaufnahme und das wirtschaftliche Alter werden vom Rekurrenten nicht bemängelt und aus den Akten ergeben sich keine Unstimmigkeiten. Damit ändert sich einzig die Note für die Komfortstufe. Weil der Rekurrent nur diese Note (bzw. die Teilnote für die Heizung) substanziiert angefochten hat, ist der Rekurs gutzuheissen und der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Nr. 1________ auf CHF 522'500.-- festzusetzen (Details siehe Anhang). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG).