_ 12, E.________ 10, siehe Tabelle 3.8 der Bewertungsnormen). Mit der allgemeinen Neubewertung 2020 ist neu in jeder Gemeinde ein Gebiet mit der maximalen Verkehrslagenote 9 definiert worden (Bewertungsnormen, S. 13), ausgehend von der Überlegung, dass in jeder Gemeinde ein Teilgebiet verkehrsmässig optimal liegt, unabhängig davon, wie die Verkehrslage der Gemeinde insgesamt zu beurteilen ist. Im Rahmen der allgemeinen Neubewertung 2020 hat sich die Verkehrslagenote des Grundstücks Nr. 1_____