So leuchtet es ohne weiteres ein, dass ein automatisches Heizsystem die Note 8 erhält, während für eine manuell zu bedienende Holzfeuerung bloss die Note 5 und für Einzelöfen die Note 1 vorgesehen sind. Als quasi ungeschriebene Grundvoraussetzung kann dies jedoch nur gelten, sofern die einzelnen Heizungsarten grundsätzlich eine ausreichende Leistung erbringen. Sobald, wie vorliegend, von einer ungenügenden Leistung einer automatischen Heizung ausgegangen werden muss, kann nicht mehr auf den reinen Wortlaut der schätzungstechnischen Weisungen abgestellt werden. Vielmehr gilt es, den durch die den Weisungen übergeordneten Bewertungsnormen eingeräumten Ermessensspielraum sachgerecht