-5- 4.1.2 Wie in Erwägung 3.3 ausgeführt, sind die grundsätzlichen Bestimmungen für die amtliche Bewertung in den Bewertungsnormen enthalten. Die Noten für Wohn- und Geschäftshäuser werden darin allerdings nur rudimentär umschrieben (Ziff. 2.2.4). So sind bei der Heizungsart die Höchstnote 9 für die "beste Heizungsart" und die Mindestnote 1 für "unbeheizt" vorgesehen. In Ziff. 3.8 der schätzungstechnischen Weisungen findet sich eine detaillierte Beschreibung, wie die Heizungsnote herzuleiten ist. Für eine Zentralheizung mit Wärmepumpe ist die Note 8 vorgesehen.