die damalige Einsprache fehlt in den Akten). Die Steuerverwaltung macht denn auch nicht geltend, dass die Darstellung des Rekurrenten bezüglich Leistungsfähigkeit der Heizung falsch sei. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass eine automatische Heizung gemäss den Weisungen immer mit der Note 8 zu bewerten sei.