4. Mit Ausnahme der Verkehrslagenote haben sich die Bewertungsfaktoren mit der allgemeinen Neubewertung 2020 nicht oder bloss rechnerisch geändert. Dennoch können im vorliegenden Rekursverfahren grundsätzlich sämtliche Elemente der Bewertung überprüft werden. Die Steuerrekurskommission verfügt über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG) und ist daher nicht an die Parteibegehren gebunden. Sie beurteilt jedoch hauptsächlich jene Punkte, die zwischen den Parteien umstritten sind.