Dieses Instrument ist in Ziff. 2.2.6 der Bewertungsnormen u.a. vorgesehen für ein Grundstück, das "in der Gemeinde so liegt, dass auf Grund einer speziellen Situation (z.B. sehr abgelegene geografische Lage) nur deutlich tiefere Verkaufspreise erzielt werden als im Normalfall". Auf das hier zu beurteilende Grundstück trifft diese Umschreibung zweifellos zu. Weil es nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission ist, anhand eines Einzelfalls das Ausmass des individuellen Abzugs festzusetzen, ist der Fall an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, die über die hierfür erforderlichen statistischen Angaben verfügt. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.