-7- 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenwärtige Praxis der Steuerverwaltung bei der Bewertung von in B.________ gelegenen Liegenschaften im vorliegenden Fall zu einem deutlich überhöhten amtlichen Wert führt. Daran ändert auch die mit Blick auf die besonderen Verhältnisse zu tief festgesetzte Wohnlagenote nichts. Sachgerecht wäre es, für B.________ einen eigenen sogenannten "Gemeindekreis" mit einer tieferen Mietwertkategorie zu schaffen (wie in der Stadt Bern oder in fusionierten Gemeinden, siehe Tabelle 3.8 der Bewertungsnormen).