_ gar nur CHF 227'400.-- (46 %) betragen. Trotz den bei jeder Schätzung unvermeidbaren Ungenauigkeiten, lassen sich solche Differenzen mit Blick auf die Rechtsgleichheit und die Besteuerungsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) nicht vereinbaren.