5.4 Die jeweils mit der sehr tiefen Note 2 bewertete Wohn- und Verkehrslage vermögen den ausserordentlich hohen Mietwertansatz pro Punkt und Einheit zwar zu einem gewissen Teil zu kompensieren. Wie in E. 4.2 hiervor erwähnt, lässt sich die tiefe Wohnlagenote sachlich nicht rechtfertigen und ist wohl bewusst mit Blick auf die Ungleichheiten innerhalb der Gemeinde C.________ so festgesetzt worden (dies bereits in den seit 1999 geltenden Bewertungen, vgl. pag. 54); Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass der amtliche Wert gemäss Einspracheentscheid über dem Verkehrswert liegt. Dies bestätigt ein hypothetischer Vergleich mit den Nachbargemeinden.