5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen keine Hinweise auf Fehler in der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Bewertung ergeben. Das Hauptargument der Rekurrentin richtet sich denn auch nicht gegen die Bewertungsmethode als solche. Vielmehr macht sie geltend, dass das Ergebnis zu hoch ausfalle und die Liegenschaft nicht zu einem Preis in Höhe des neuen amtlichen Werts verkauft werden könnte.