D. Die Steuerverwaltung hat sich am 8. Juni 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 12. Oktober 2020 und den Einspracheentscheid vom 5. April 2023. Ergänzend erklärt die Steuerverwaltung, dass die Rekurrentin nicht nachweisen könne, dass der Verkehrswert unter dem neuen amtlichen Wert liege. E. Mit Schreiben vom 10. August 2023 hat die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten.