-6- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die amtliche Bewertung des Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1____, gültig ab dem Steuerjahr 2020, wird dahin gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung für Parteikosten gesprochen.