Zudem liegt eine Rückweisung trotz der verlängerten Verfahrensdauer auch im Interesse der Rekurrenten. Diese verlören betreffend Landwert eine Rechtsmittelinstanz, wenn die Steuerrekurskommission diesen selber erstmals festlegen würde. Die Steuerrekurskommission sieht daher keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuweichen. Im Ergebnis führt dies zur Gutheissung des Rekurses. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Der geleistete Kostenvorschuss ist nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.