Dieser sogenannte "Platz Umschwung" ist bereits im amtlichen Wert der Gebäude enthalten (siehe Bewertungsnormen, Ziff. 2.2.9). Weil sich weder die Rekurrenten noch die Steuerverwaltung zum Augenscheinprotokoll geäussert haben, ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit der von der Delegation empfohlenen Rückweisung einverstanden sind. Es ist sachgerecht, wenn die Steuerverwaltung, die über aussagekräftige Vergleichswerte verfügt, den amtlichen Wert des bebaubaren Bodens erstmals bestimmt. Zudem liegt eine Rückweisung trotz der verlängerten Verfahrensdauer auch im Interesse der Rekurrenten.