6. Gemäss Art. 57 StG gilt der amtliche Wert des unüberbauten Bodens eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils als dessen amtlicher Wert, sofern dieser höher liegt als der amtliche Wert des überbauten Grundstücks bzw. -teils. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ein Grundstücksteil mindestens den amtlichen Wert aufweist, den er in unbebautem Zustand hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Grundstücksfläche bei der Bewertung überbauter Grundstücke nicht gesondert berücksichtigt wird, sofern es sich um üblichen Umschwung handelt. Dieser sogenannte "Platz Umschwung" ist bereits im amtlichen Wert der Gebäude enthalten (siehe Bewertungsnormen, Ziff.