D. Die Steuerverwaltung hat sich am 6. Februar 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und macht hauptsächlich geltend, dass das strittige Gebäude Nr. 2____ nach wie vor den Charakter eines Einfamilienhauses aufweise und mit "entsprechenden Investitionen" erneut als solches genutzt werden könne. E. Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung ist den Rekurrenten am 7. Februar 2023 zur Stellungnahme zugesandt worden. Sie haben sich nicht dazu geäussert.