8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Das Ausmass seines Obsiegens wird ermessensweise auf 10 % festgesetzt. Die Verfahrenskosten von total CHF 1'000.-- werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 900.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.-- verrechnet.