7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das sinngemässe Revisionsgesuch eingetreten ist, soweit der Rekurrent die nachträgliche Anerkennung des im Jahr 2016 resultierenden Verlusts aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beantragt hat. Betreffend die eventualiter beantragte Berücksichtigung der Verzugszinsen und des Steuerausstands in der Veranlagung 2016 fehlt es an einem Revisionsgrund (Verzugszins) bzw. liegt ein Ausschlussgrund vor (Steuerausstand). Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.