GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revisionsgesuche anzuwenden sei, denn im Steuerverfahren bilde die Revision grundsätzlich das analoge Rechtsmittel zur Wiederaufnahme. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission geht der in Art. 57 Abs. 2 FHG enthaltene Verweis auf spezialgesetzlich geregelte Ausnahmen von der Gebührenpflicht der genannten Verordnungsbestimmung vor. Aufgrund der erwähnten Rechtslage gemäss Art. 204 Abs. 4 i.V.m. Art. 191 Abs. 1 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 DBG, besteht für eine analoge Anwendung von Art. 16 GebV kein Raum.