Der Rekurrent schliesst aus dieser Bestimmung, dass die Steuerverwaltung keine Gebühren habe erheben dürfen. Demgegenüber stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass sich die Rechtmässigkeit der Gebühr aus dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) und der darauf basierenden Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) herleiten lasse.