Andererseits können "zu erwartende Steuerforderungen früherer Jahre ebenfalls abgezogen werden" ( Rubriken "Themen > Einkom- mens- und Vermögenssteuern > Artikel 62 StG > Schulden" [besucht am 31.10.2024]). Auch wenn im Wortlaut des Taxinfo-Beitrags nicht explizit erwähnt, muss letzteres angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für zu erwartende aber noch nicht in Rechnung gestellte Steuern der laufenden Periode gelten. Es bleibt aber in jedem Fall Sache der steuerpflichtigen Person, im Veranlagungs-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren einen solchen Abzug geltend zu machen und nachzuweisen.