Verzugszinsen mit den Entscheidrechnungen vom 6. Oktober 2022 fakturiert worden, weshalb der Abzug in der Steuerveranlagung 2022 vorzunehmen ist. In Bezug auf die Verzugszinsen fehlt es von vornherein an einem tauglichen Revisionsgrund, weshalb nicht geprüft werden muss, ob der Rekurrent den Antrag bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen müssen. 5.6 Anders präsentiert sich die Rechtslage in Bezug auf die Vermögenssteuer. Wie der Rekurrent zu Recht ausführt, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 festgehalten, dass "sämtliche Einkommens- und Vermögenssteuerforderungen der laufenden Steu-