Im ordentlichen Veranlagungsverfahren ist es ohnehin nicht praktikabel, Verzugszinsen in der gleichen Periode zum Abzug zuzulassen, auf die sich die Veranlagung bezieht. Ansonsten würde sich jede verspätete Zahlung fakturierter Steuerrechnungen rückwirkend auf das steuerbare Einkommen auswirken (was wiederum die Höhe des Verzugszinses ändern würde). Vorliegend sind die infrage stehenden Verzugszinsen mit den Entscheidrechnungen vom 6. Oktober 2022 fakturiert worden, weshalb der Abzug in der Steuerveranlagung 2022 vorzunehmen ist.