Gemäss dem vom Rekurrenten in Ziff. 3.1 seiner Rekursschrift genannten Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 verfügen die Kantone in Bezug auf die Steuerperiode, in der Verzugszinsen von den Einkünften abgezogen werden können, über einen Handlungsspielraum ("marge de manœuvre"), der es ermöglicht, die Verzugszinsen erst im Jahr ihrer Fakturierung zum Abzug zuzulassen (E. 2.4). Der genannte Entscheid betrifft allerdings ein Nachsteuerverfahren. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren ist es ohnehin nicht praktikabel, Verzugszinsen in der gleichen Periode zum Abzug zuzulassen, auf die sich die Veranlagung bezieht.