5.5 Das eigentliche Revisionsbegehren begründet der Rekurrent damit, dass sowohl die Verzugszinsen als auch der Steuerausstand in der ursprünglichen Steuerperiode, d.h. bei der Veranlagung 2016 berücksichtigt werden müssten. In Bezug auf die Verzugszinsen trifft dies nicht zu. Gemäss veröffentlichter Praxis der Steuerverwaltung können "die in der Steuerperiode effektiv fakturierten Verzugszinsen auf Steuerausständen [...] als Schuldzinsen abgezogen werden" ( Rubriken "Themen > Einkommens- und Vermögenssteuern > Artikel 38 StG > Schuldzinsen" [besucht am 31.10.2024]). Gemäss dem vom Rekurrenten in Ziff.