5.4 Zum Vorwurf der Steuerverwaltung, er hätte die Berücksichtigung des Verzugszinses und des Steuerausstands bereits im ordentlichen Verfahren beantragen müssen, führt der Rekurrent aus, dass Bestand und Höhe der geschuldeten Steuern und des Verzugszinses von dem durch die Steuerverwaltung bestimmten Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügungen abhängig seien. Von den steuerpflichtigen Personen könne nicht verlangt werden, dass sie vorsorglich gegen jede Veranlagungsverfügung Einsprache erhöben und die Berücksichtigung allfälliger Verzugszinsen und Steuerschulden beantragten.