202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG als gegeben erachtet hat, hätte sie das Gesuch diesbezüglich abweisen müssen, anstatt nicht darauf einzutreten. Aus der Begründung - 10 - des angefochtenen Entscheids geht jedoch hervor, dass die Steuerverwaltung bezüglich Verzugszins und Steuerausstand die materiellen Voraussetzungen für eine Revision geprüft und diese verneint hat. Der Rekurrent hat sich zu den von der Steuerverwaltung vorgebrachten Gründen im Verfahren vor der Steuerrekurskommission äussern können. Unter diesen Umständen kann auf eine Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung verzichtet werden.