Bei der Behandlung eines Revisionsgesuchs gehört die Prüfung, ob ein Revisionsgrund und zugleich kein Ausschlussgrund vorliegt, zum ersten Teil der materiellen Beurteilung. In einem zweiten Schritt wäre sodann ein neuer Sachentscheid zu fällen (Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 98 VRPG, Martin E. Looser, a.a.O., N. 1d zu Art. 149 DBG). Weil die Steuerverwaltung im angefochtenen Entscheid sowohl betreffend Verzugszins als auch betreffend Steuerausstand den Ausschlussgrund gemäss Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art.