5.3 Im angefochtenen Entscheid begründet die Steuerverwaltung ihr Nichteintreten auf das Gesuch betreffend Berücksichtigung von Verzugszins und Steuerausstand damit, dass es dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, "diese Ansprüche bereits im ordentlichen Verfahren – beispielsweise im Sinne eines Eventualbegehrens – geltend zu machen" (pag. 521). Bei der Behandlung eines Revisionsgesuchs gehört die Prüfung, ob ein Revisionsgrund und zugleich kein Ausschlussgrund vorliegt, zum ersten Teil der materiellen Beurteilung.