Wie erwähnt, kann mit einer Einsprache gegen die Umsetzungsentscheide keine Korrektur der Steuerfaktoren bewirkt werden, da diese durch den vorausgegangenen Steuerjustizentscheid rechtskräftig festgesetzt worden sind. Dementsprechend kann das zweite Rechtsbegehren höchstens noch als Revisionsgesuch behandelt werden, wie es die Steuerverwaltung getan hat. Anders als bezüglich das primäre Rechtsbegehren betreffend Verlustanrechnung ist die Steuerverwaltung in diesem Punkt für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig gewesen.