5.1 Vorab ist zu erwähnen, dass die Entscheide vom 6. Oktober 2022 von der Steuerverwaltung fälschlicherweise als "Umsetzung Verwaltungsgerichtsentscheid" bezeichnet worden sind. Anhand der Begründungstexte (bspw. betreffend kantonale Steuern ________2016, pag. 496, Code 1 und 2) ist für den Rekurrenten jedoch ersichtlich gewesen, dass es um die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 geht. Die falsche Bezeichnung spielt vorliegend somit keine Rolle (und wird vom Rekurrenten auch nicht beanstandet).