Dieses Rechtsbegehren des Rekurrenten ist als Eventualantrag zu verstehen, denn wenn er mit seinem Hauptantrag, der revisionsweisen Berücksichtigung des Verlustes aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, durchgedrungen wäre, würde sich die Berücksichtigung von Verzugszinsen und Steuerausstand erübrigen. Weil die Steuerverwaltung auf das Hauptbegehren zu Recht nicht eingetreten ist, ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit dem Eventualbegehren verhält.