5. Mit seinem Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die Steuerverwaltung hat der Rekurrent zudem gegen die Umsetzungsentscheide vom 6. Oktober 2022 Einsprache erhoben. Er beantragt, die Verzugszinsen und einen Steuerausstand bei der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen. Dieses Rechtsbegehren des Rekurrenten ist als Eventualantrag zu verstehen, denn wenn er mit seinem Hauptantrag, der revisionsweisen Berücksichtigung des Verlustes aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, durchgedrungen wäre, würde sich die Berücksichtigung von Verzugszinsen und Steuerausstand erübrigen.