4.5 Die vorstehenden Ausführungen betreffen nur die Voraussetzungen für eine Revision aufgrund neuer Tatsachen. Der im Vergleich zu den steuerrechtlichen Revisionsbestimmungen in Bezug auf echte Noven eingeschränkte Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermag an der Nichtzuständigkeit der Steuerverwaltung für die Beurteilung des Revisionsgesuchs nichts zu ändern. Dementsprechend ist diese zu Recht nicht auf die Eingabe des Rekurrenten vom 31. Oktober 2022 eingetreten, soweit diese die nachträgliche Akzeptanz des deklarierten Verlustes aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 betrifft.