4.4 Wie in E. 3 ff. hiervor dargelegt, kommt eine Wiedererwägung vorliegend nicht in Frage. Daher bleibt es dabei, dass eine Anpassung der rechtskräftigen Veranlagung 2016 nur mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision bewirkt werden kann. Die vom Bundesgericht am 22. November 2022 vorgenommene Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung ist kein formeller Entscheid über die Zulässigkeit eines Revisionsgesuchs. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Revision bundesgerichtlicher Urteile nach dem Bundgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) richtet (vgl. die deklaratorische Bestimmung von Art. 147 Abs. 3 DBG).