In dem von Präsidialgerichtsschreiber Kocher unterzeichnetem Begleitschreiben wird ausgeführt, dass sich das Bundesgericht nicht als zuständig erachte, weil der Rekurrent nicht um Revision des Urteils 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 ersuche, sondern geltend mache, dass die Veranlagungsverfügungen betreffend Steuerjahr 2016 in Wiedererwägung zu ziehen seien, weil die am 28. Oktober 2022 eingereichte Steuererklärung 2021 auf Gewinnstrebigkeit schliessen lasse. Der Rekurrent rufe damit Sachumstände an, die im Verfahren 2C_864/2021 nicht zu beurteilen gewesen seien, da sie sich erst danach ereignet hätten.