Die vom Rekurrenten vorgebrachten Gründe für einen bloss vorübergehenden Umsatzrückgang (Arbeiten an einem steuerrechtlichen Kommentar, Tod der Ehefrau) würden daran nichts zu ändern vermögen. Somit wäre es prima vista Sache des Bundesgerichts, im Rahmen eines Revisionsverfahrens darüber zu befinden, ob der (gemäss Angaben des Rekurrenten) positiv ausgefallene Jahresabschluss 2021 an seiner damaligen rechtlichen Einschätzung etwas zu ändern vermag. Zu diesem Ergebnis ist auch die Steuerverwaltung gelangt, weshalb sie das "Gesuch um Wiedererwägung und Einsprache" vom 31. Oktober 2022 am 21. November 2022 an das Bundesgericht weitergeleitet hat.