, 2022, N. 846 zu § 31). Weil die Einkommensund Vermögenssteuerveranlagung 2016 vom Rekurrenten bis vor Bundesgericht angefochten worden ist, wäre eine Wiedererwägung durch die Steuerverwaltung selbst dann nicht möglich, wenn dieser Rechtsbehelf im Steuerrecht grundsätzlich existierte. 4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung das Schreiben des Rekurrenten vom 31. Oktober 2022 zu Recht nicht als Gesuch um Wiedererwägung entgegengenommen hat. Vielmehr handelt es sich, wie die Steuerverwaltung ebenfalls zutreffend erkannt hat, um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 202 StG bzw. Art. 147 DBG.