3.2 Der Rekurrent übersieht zudem, dass selbst in verwaltungsrechtlichen Bereichen, für welche die Wiedererwägung grundsätzlich vorgesehen ist, diese nur in Frage kommt, solange der Streit noch nicht bei einer Rechtsmittelinstanz hängig ist oder eine Rechtsmittelinstanz bereits in der Sache entschieden hat (Markus Müller, a.a.O., N. 5 zu Art. 56 VRPG; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, N. 846 zu § 31).