somit nicht relevant. Weiter wird in der steuerrechtlichen Literatur mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einhellig die Auffassung vertreten, dass rechtskräftige steuerrechtliche Verfügungen und Entscheide nur auf dem Weg der Revision (sowie der hier irrelevanten Berichtigung) zu Gunsten der steuerpflichtigen Person abgeändert werden könnten und für die Wiedererwägung kein Raum bleibe (Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 6 vor Art. 147-153a; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 147 DBG; Pe-